ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER JULIUS MARINE GMBH
Stand Oktober 2019, Version 1.1
ABSCHNITT A:
Bestimmungen über vertragliche Leistungen aller Art
A1 Allgemeines, Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln alle Rechtsgeschäfte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zwischen der Julius Marine GmbH einerseits und Käufern von Kaufsachen oder Auftraggebern von dienst- oder werkvertraglichen Leistungen einschließlich Planungs-, Entwicklungs- und Serviceleistungen andererseits. Insbesondere werden Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers nicht Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob sie gegenüber diesen Lieferbedingungen abweichende oder ergänzende Vorschriften erhalten. Im Folgenden werden alle genannten vertraglichen Leistungen der Julius Marine GmbH einheitlich mit »Leistung« oder »Leistungsgegenstand « und die Vertragspartner der Julius Marine GmbH einheitlich mit »Besteller « bezeichnet.
A2 Vertraglicher Leistungsumfang
- Umfang und Bedingungen des Auftrages ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung der Julius Marine GmbH. Die Angebote der Julius Marine GmbH sind grundsätzlich freibleibend. Hat die Julius Marine GmbH jedoch ausnahmsweise ein verbindliches, schriftliches Angebot abgegeben und ist dieses vom Besteller fristgerecht angenommen, ist gleichfalls die schriftliche Auftragsbestätigung der Julius Marine GmbH für das Zustandekommen des Vertrages maßgebend.
- Die Julius Marine GmbH ist zu Änderungen der Leistung berechtigt, soweit sie dem Besteller unter Berücksichtigung der Interessen der Julius Marine GmbH zumutbar sind. Maßstab für die Zumutbarkeit sind auf Seiten des Bestellers die Auswirkungen auf den Wert und die Funktionsfähigkeit der Leistung, auf Seiten der Julius Marine GmbH technische, insbesondere produktionstechnische Erfordernisse.
- Die dem Angebot beigefügten Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sind nur maßgebend, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
A3 Informationen über den Leistungsgegenstand
- Der Besteller ist verpflichtet, sich vor dem Einsatz einer Leistung über die maßgebenden technischen Bestimmungen hinreichend zu informieren. Die Julius Marine GmbH trifft insoweit keine Informationspflicht.
- Soweit es sich um einen Leistungsgegenstand handelt, für den die Julius Marine GmbH Prüfbescheinigungen zur Verfügung stehen, stellt sie diese dem Besteller auf Anforderung vollständig oder auszugsweise zur Verfügung. Für die Einhaltung der in den Prüfbescheinigungen gemachten Auflagen ist der Besteller selbst verantwortlich. Eine Haftung der Julius Marine GmbH ist insoweit ausgeschlossen.
A4 Leistungsfristen, Verzögerungen
- Angaben über die Leistungsfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Leistungstermin schriftlich verbindlich zugesagt wurde.
- Ist ausnahmsweise eine verbindliche Leistungsfrist vereinbart worden, beginnt sie vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Ihr Beginn ist jedoch hinausgeschoben, solange noch nicht alle Einzelheiten des Auftrages einvernehmlich geklärt oder nicht alle Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere der Besteller noch nicht eine geschuldete Vorauszahlung geleistet hat. Die Julius Marine GmbH ist an die Leistungsfrist nur gebunden, wenn der Besteller seinerseits seine Vertragspfichten erfüllt. Sie ist in Fällen, in denen die Leistung durch Versand des Leistungsgegenstands erfolgt, dann eingehalten, wenn der Leistungsgegenstand bis zu ihrem Ablauf versandt oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist.
- Die Leistungsfrist beginnt ferner erst mit der Erfüllung aller fälligen vertraglichen Forderungen der Julius Marine GmbH gegen den Besteller zu laufen, wenn die Julius Marine GmbH die Erfüllung ausdrücklich verlangt.
- Wird die Julius Marine GmbH durch höhere Gewalt an der Leistungserbringung gehindert oder behindert, verschiebt sich der Leistungstermin ohne weiteres um die Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare, von der Julius Marine GmbH nicht zu vertretende Umstände gleich, welche die Leistungserbringung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Beispiele dafür sind Lieferverzögerungen bei den vorgesehenen Vorlieferanten, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen, gravierende Transportstörungen und Fahrverbote. Ebenso zählen dazu Witterungseinflüsse, die unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und der Zumutbarkeit eine Leistungserbringung erheblich erschweren oder verhindern, selbst wenn die Leistungserbringung in einer Jahreszeit stattfinden soll, in der gewöhnlich mit ungünstiger Witterung gerechnet werden muss.
- Wurde eine Vertragsstrafe vereinbart, so ist diese von der Julius Marine GmbH nur dann verwirkt, wenn die Fristüberschreitung grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgt ist. Insbesondere ist eine Vertragsstrafe zu Lasten der Julius Marine GmbH nicht verwirkt, sofern eine Verzögerung auf Witterungsverhältnisse zurückzuführen ist, die eine sichere und zumutbare Leistungserbringung erheblich erschweren, selbst wenn die Leistungserbringung in einer Jahreszeit erfolgen soll, in der gewöhnlich mit ungünstiger Witterung gerechnet werden muss.
- Dauern diese Umstände mehr als vier Monate an, hat die Julius Marine GmbH das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Bestellers hat die Julius Marine GmbH zu erklären, ob sie zurücktreten oder innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist leisten werde. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind insoweit ausgeschlossen.
- Ist die Überschreitung einer angemessenen Leistungsfrist von der Julius Marine GmbH zu vertreten, gerät sie erst dann in Verzug, wenn ihr der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist, die wenigstens einen Monat betragen muss, gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist. Anschließend kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Julius Marine GmbH fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
A5 Zahlung, Teilleistung
- Die Leistung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach Wertstellung der Vorauszahlung der gesamten vereinbarten Vergütung auf dem Geschäftskonto der Julius Marine GmbH.
- Die Zahlung kann nur, sofern nicht anders vereinbart ist, in bar, per Orderscheck oder durch Banküberweisung erfolgen.
- Das Aufrechnungs- und Zurückbe- haltungsrecht stehen dem Besteller nur für Forderungen zu, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Die Julius Marine GmbH ist auch zu Teilleistungen berechtigt. Für die Teilleistungen kann sie Teilrechnungen erstellen, soweit die darin abgerechneten Leistungen von den übrigen Leistungen sinnvoll abgrenzbar sind.
A6 Annahmeverzug, Behinderung bei der Leistungserbringung
- Nimmt der Besteller die bestellte und fällige Leistung nicht entgegen, so ist die Julius Marine GmbH berechtigt, einen Leistungsgegenstand auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern, sofern er sich hierzu eignet, und für den Fall, dass nicht Vorauszahlung geleistet wurde, die sofortige Zahlung der vertraglichen Vergütung zu verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz statt der Leistung zu fordern.
- Der Besteller ist verpflichtet, Vorsorge zu treffen, dass die Julius Marine GmbH Bau- oder Installationsleistungen so erbringen kann, dass ihre Mitarbeiter oder hierzu unterbeauftragte Dritte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Arbeitsschutzes arbeiten können. Insbesondere obliegt es dem Besteller, für Bauund Barrierefreiheit zu sorgen und Sicherungseinrichtungen, Zuwegungen zur Arbeitsstelle, Gerüste oder Absturzsicherungen etc. rechtzeitig einzurichten bzw. zur Verfügung zu stellen.
- Ist die Julius Marine GmbH aus Gründen an der Leistung gehindert, die der Besteller zu vertreten hat und gerät der Besteller mit der Entgegennahme der Leistung in Annahmeverzug, so steht der Julius Marine GmbH für die daraus erwachsenden Vermögensnachteile ein pauschalierter Schadensersatz von 0,2 % je Werktag, maximal jedoch 10 % des Auftragswertes zu.
A7 Verpackung
- Die Verpackung wird bei Inlandsleistungen dem Besteller zum Selbstkostenpreis berechnet. Die Art der Verpackung bestimmt die Julius Marine GmbH. Wird vom Besteller eine besondere Verpackung gewünscht, so gehen die Mehrkosten zu seinen Lasten.
- Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Verpackung des Leistungsgegenstands oder wegen Nichtbeachtung einer Verpackungsanweisung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Julius Marine GmbH fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
A8 Leistungsgefahr, Transport, Transportversicherung
Der Versand erfolgt, soweit nicht anders vereinbart ist, auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Die Gefahrtragung durch den Besteller gilt selbst dann, wenn die Julius Marine GmbH sich verpflichtet hat, die Kosten des Versands zu übernehmen. Die Julius Marine GmbH haftet nicht für Beschädigungen und Verlust des Leistungsgegenstands ab dem Zeitpunkt des Übergangs der Leistungsgefahr. Die Gefahr geht auf den Besteller über sobald die Lieferung das Werk der Julius Marine GmbH verlassen hat oder auf dem Betriebsgrundstück der Julius Marine GmbH an den Transporteur übergeben worden ist, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Julius Marine GmbH noch mehrere Leistungen wie z. B. Montageleistungen übernommen hat. Die Julius Marine GmbH ist zum Abschluss einer Transportversicherung berechtigt, aber – auch bei Auslandslieferungen – nicht verpflichtet. Die Kosten einer Transportversicherung gehen zu Lasten des Bestellers. Verzögert sich die Versendung des Leistungsgegenstands aus Gründen, welche die Julius Marine GmbH nicht zu vertreten hat, insbesondere auf Grund eines Verhaltens des Bestellers, so geht die Gefahr der Verschlechterung des Leistungsgegenstands oder dessen Untergang oder Verlust mit der Mitteilung der Julius Marine GmbH über die Versandbereitschaft an den Besteller auf diesen über. Falls der Besteller nicht eine gegenteilige Weisung erteilt hat, bestimmt die Julius Marine GmbH das Transportmittel, den Transportweg und die Transportversicherung, ohne vertreten zu müssen, dass die schnellste oder die preisgünstigste Möglichkeit gewährleistet wird.
A9 Eigentumsvorbehalt
- Der gelieferte Leistungsgegenstand bleibt das Eigentum der Julius Marine GmbH, bis der Besteller alle fälligen Forderungen bezahlt hat, welche die Julius Marine GmbH jetzt und künftig gegen ihn hat. Ein Leistungsgegenstand, an dem die Julius Marine GmbH ein Vorbehaltseigentum erwirbt, wird nachfolgend als »Vorbehaltsware« bezeichnet. Bei Zahlung im Scheckverfahren tritt die Erfüllung der Forderung der Julius Marine GmbH erst ein, wenn der Betrag auf dem Konto der Julius Marine GmbH gutgeschrieben ist.
- Der Besteller darf den Leistungsgegenstand, an welchem die Julius Marine GmbH sich das Eigentum vorbehalten hat oder an welcher die Julius Marine GmbH Miteigentum zusteht, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs veräußern, es sei denn, dass er sich im Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Er darf Rechte an der Ware ohne vorherige Zustimmung der Julius Marine GmbH nicht abtreten, die Ware nicht verpfänden, zur Sicherheit übereignen oder ins Ausland veräußern. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware, so tritt er schon jetzt zur Tilgung aller Forderungen der Julius Marine GmbH die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten an die Julius Marine GmbH ab. Die Julius Marine GmbH kann verlangen, dass der Besteller die Abtretung mitteilt und die Julius Marine GmbH alle Auskünfte und Unterlagen aushändigt, die zum Einzug nötig sind. Der Besteller darf die der Julius Marine GmbH abgetretenen Forderungen jedoch einziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Werden die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware der Julius Marine GmbH in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Besteller der Julius Marine GmbH schon jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw. dem anerkannten Saldo ab, und zwar in der Höhe, in welcher darin Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware der Julius Marine GmbH enthalten sind. Steht der Julius Marine GmbH an dem veräußerten Leistungsgegenstand nur Miteigentum zu, so gilt die eben genannte Abtretung nur in Höhe des Wertes des Miteigentums der Julius Marine GmbH. Wird ein Leistungsgegenstand, an welchem sich die Julius Marine GmbH das Eigentum vorbehalten hat oder an welchem die Julius Marine GmbH Miteigentum zusteht, zusammen mit anderen Leistungen oder Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so gilt die oben genannte Abtretung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware der Julius Marine GmbH bzw. in Höhe des Wertes des Miteigentums der Julius Marine GmbH. Erhält der Besteller für die Veräußerung der Vorbehaltsware der Julius Marine GmbH einen Scheck oder Wechsel, so übereignet er der Julius Marine GmbH schon jetzt bis zur Tilgung aller Forderungen der Julius Marine GmbH den Scheck oder Wechsel.
- Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit dem sonst der Julius Marine GmbH eingeräumten Sicherheiten die Forderungen der Julius Marine GmbH gegen den Besteller um mehr als 20 % so ist die Julius Marine GmbH insoweit zur Freigabe nach ihrer Wahl verpflichtet, falls der Besteller dies verlangt.
- Der Besteller hat der Julius Marine GmbH unverzüglich Anzeige zu machen und gegenüber einem Dritten zu widersprechen, wenn die Vorbehaltsware oder andere Gegenstände oder Forderungen, an denen der Julius Marine GmbH Rechte zustehen, von diesen Dritten gepfändet werden oder sonst eine Beeinträchti-gung zu befürchten ist. Der Anzeige sind die nötigen Unterlagen beizufügen. Kosten, die der Julius Marine GmbH durch solche Vorfälle entstehen, hat der Besteller der Julius Marine GmbH zu erstatten.
A10 Eigentumsvorbehalt bei Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
Sind bei Lieferung in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des in § 9 genannten Eigentumsvorbehalts oder der dort bezeichneten sonstigen Rechte der Julius Marine GmbH besondere rechtliche oder tatsächliche Voraussetzungen erforderlich, so hat der Besteller die Julius Marine GmbH hierauf hinzuweisen und solche Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere geeignete Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann die Julius Marine GmbH alle Rechte dieser Art ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung der Ansprüche an die Julius Marine GmbH gegen den Besteller dadurch nicht erreicht wird, ist der Besteller verpflichtet, der Julius Marine GmbH auf seine Kosten andere Sicherheiten zu verschaffen. Sofern durch die Lieferung außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland im Einzelfall Deutsches Recht keine Anwendung finden sollte, gelten zusätzlich die Incoterms in der neuesten, deutschen Fassung.
A11 Abweichungen am Leistungsgegenstand
Abweichungen in Struktur, Farbe und Oberfläche der verwendeten Materialien gegenüber einem Muster, einer Abbildung oder einem Ausstel-lungsstück aufgrund von Erfordernissen der Serienproduktion bleiben der Julius Marine GmbH vorbehalten. Kann der Leistungsgegenstand nicht in dem bei Vertragsschluss angebotenen technischen Zustand geliefert werden, weil die Julius Marine GmbH nach Abschluss des Kaufvertrages einseitig technische Verbesserungen in ihrer Serienproduktion vorgenommen hat, so ist die Julius Marine GmbH berechtigt, die verbesserte Version der Leistung zu erbringen.
A12 Mängel
- Der Besteller ist verpflichtet, auch eine vertragliche Leistung mit geringfügigen Mängeln abzunehmen, unbeschadet seiner im Folgenden genannten Gewährleistungsansprüche. Diese Vorschriften gelten auch für Sonderanfertigungen.
- Mängel hat der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Andernfalls verliert er seine Mängelansprüche aufgrund sichtbarer Mängel.
- Bei Mängeln der Leistung kann der Besteller nur Mängelbeseitigung verlangen. Statt der Mängelbeseitigung ist die Julius Marine GmbH zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Zur Durchführung der Mängelbeseitigung an einer beweglichen Sache ist der Besteller verpflichtet, der Julius Marine GmbH auf Wunsch den Leistungsgegenstand zuzusenden. Die Kosten für die Versendung trägt der Besteller.
- Der Besteller ist jedoch berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder die Minderung zu verlangen, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, die Nachbesserung der Julius Marine GmbH in einem angemessenen Zeitraum nicht gelingt, die Julius Marine GmbH die Nachbesserung verweigert oder die Julius Marine GmbH die Nachbesserung schuldhaft verzögert.
- Auch bei einer Verletzung der Pflicht zur Mängelbeseitigung ist ein Anspruch auf Schadensersatz, und zwar auch für den Schaden der durch die späte Ausführung der Mängelbeseitigung entsteht, ausgeschlossen, es sei denn, der Julius Marine GmbH fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
- Wird ein Leistungsgegenstand vom Besteller selbst oder durch Dritte, die nicht von der Julius Marine GmbH ausgesucht, angeleitet oder beauftragt worden sind, mit anderen Komponenten, Systemen oder Anlagen kombiniert oder eingebunden, ohne dass die Julius Marine GmbH diese Kombination oder Einbindung geplant oder die Eignung schriftlich bestätigt hat, so haftet die Julius Marine GmbH nicht für Schäden an dem Leistungsgegenstand oder anderen Komponenten, Anlagen und Systemen sowie für sonstige Sach-, Vermögens- oder Personenschäden, die aus der Kombination oder Einbindung resultieren. Auch schuldet die Julius Marine GmbH in solchen Fällen keine Eignung des Leistungsgegenstands für diesen vom Besteller gewählten Gebrauch.
- Im Übrigen ist eine Haftung für Folgeschäden, also für Schäden an anderen Rechtsgütern des Bestellers, auf entgangenen Gewinn usw. ausgeschlossen, soweit nicht die Julius Marine GmbH unabdingbar auch für die Folgeschäden einzustehen hat. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens begrenzt.
- Die Haftung der Julius Marine GmbH auf Schadensersatz aus Leistungsverzug oder Unmöglichkeit der Leistung ist ausgeschlossen, es sei denn, die Julius Marine GmbH fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. In diesen Fällen ist die Haftung außerdem auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens begrenzt.
- Für den Fall einer Haftung der Julius Marine GmbH ist die Haftungssumme auf einen Betrag von 1.000.000,00 € begrenzt.
- Für normale Abnutzung und Mängel, die durch geringe Pflege, Lagerung unter nicht angemessenen Bedingungen oder unsachgemäße Behandlung des Leistungsgegenstands verursacht werden, haftet die Julius Marine GmbH nicht.
- Soweit aus anderen Lieferungen an den Besteller noch fällige Forderungen der Julius Marine GmbH bestehen, ist die Julius Marine GmbH zur Nachbesserung nur Zug um Zug gegen die Erfüllung dieser Forderungen verpflichtet.
A13 Schadensersatz
Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus unerlaubter Handlung, Produzentenhaftung, fehlerhafter Beratung, positiver Forderungsverletzung oder Verschulden bei Vertragsschluss, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Julius Marine GmbH fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
A14 Unmöglichkeit der Leistungserbringung
Ist der Julius Marine GmbH die Belieferung unmöglich, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Julius Marine GmbH fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
A15 Veränderungen am Leistungsgegenstand
Dem Besteller ist es nicht erlaubt, Änderungen an der von der Julius Marine GmbH gelieferten Leistung ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der Julius Marine GmbH vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
ABSCHNITT B:
Besondere Bestimmungen zu Bauleistungen
Ist die Julius Marine GmbH zur Erbringung von Bauleistungen beauftragt, so gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (DIN 1961), im Folgenden »VOB/B« in der jeweils zum Vertragsschluss aktuellen Fassung als vereinbart. Darüber hinaus wird zusätzlich vereinbart:
B1 Vorbemerkung
Die Julius Marine GmbH legt der Durchführung von Bauleistungen die nachfolgenden besonderen Vertragsbedingungen zugrunde, mit denen die VOB/B sowie das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches teilweise modifiziert wird.
B2 Vertragsgrundlagen
1. Dem Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und der Julius Marine GmbH liegen die nachstehenden Bestimmungen als Vertragsbestandteil zugrunde.
2. Die Vertragsbestandteile, so weit vorhanden, gelten in nachstehender Reihenfolge:
- das Angebot der Julius Marine GmbH
- diese Allgemeinen Vertragsbedingungen
- die schriftliche Auftragsverhandlung (Verhandlungsprotokoll) nebst allen dort aufgeführten Anlagen
- das Leistungsverzeichnis mit allgemeinen und technischen Vorbemerkungen
- die Genehmigungs- und Ausführungspläne, die Teilzeichnungen und Berechnungen so wie sie im Verhandlungsprotokoll zum Vertragsgegenstand gemacht wurden
- die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C). Soweit die einschlägigen DIN-Normen in der zur Zeit des Vertragsschlusses gültigen Fassung die Verwendung bestimmter Bauprodukte noch nicht normiert, gelten hierfür die Herstellervorschriften.
- die VOB Teil B in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Ergänzend das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
3. Soweit in DIN-Normen vorgesehen ist, dass über den aktuellen Stand der Technik hinausgehende erhöhte Anforderungen vereinbart werden können, bedarf es hierfür der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
4. Die Julius Marine GmbH beachtet die jeweils einschlägige Landesbauordnung und deren Durchführungsbestimmungen, soweit ihr Auftrag davon betroffen ist, insbesondere bezüglich des Brandschutzes, sowie die einschlägigen Bestimmungen der Berufsgenossenschaft zur Unfallverhütung.
5. Geschäfts- und Lieferbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung.
B3 Vollständigkeitsklausel
- Mit den Einheitspreisen oder dem vereinbarten Pauschalpreis sind sämtliche Nebenleistungen aus den Nebenleistungskatalogen der VOB/C (Abschnitt 4) abgegolten. Nur darüber hinausgehende Leistungen sind gesondert zu vergüten.
- Der Besteller erklärt rechtsverbindlich, dass das Leistungsverzeichnis und die zur Vertragsgrundlage gewordenen Pläne die Vertragsleistung vollständig und funktionsgerecht beschreiben. Sollten das Leistungsverzeichnis oder die Genehmigungs- und Ausführungspläne diesbezüglich Lücken aufweisen, sind zusätzlich erforderliche Arbeiten nur gegen gesonderte Vergütung zu erbringen.
- Die Julius Marine GmbH ist verpflichtet, während der Bauausführung Pläne und Berechnungen nur soweit ihr dies als Fachunternehmen unter den jeweiligen Umständen möglich und zumutbar ist, zu überprüfen und den Besteller rechtzeitig auf Bedenken hinsichtlich der Vollständigkeit und Ausführbarkeit der Planung hinzuweisen. Der Besteller bleibt jedoch für die von ihm gelieferten Pläne und die von ihm gegebenen Anweisungen verantwortlich.
B4 Ausführung der Leistung
- Die Julius Marine GmbH hat die Leistung, ebenso wie etwaige Nachbesserungsarbeiten, unter eigener fachkundiger Entschließung auszuführen. Es ist allein ihre Sache, die Art und Weise der Ausführung ihrer vertraglichen Leistung zu wählen.
- Der Besteller hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwachen und unter Wahrung der Befugnisse der Julius Marine GmbH Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich schriftlich und nur der Geschäftsführung der Julius Marine GmbH zu erteilen.
- Sollten sich nach der Erstellung der Ausführungsplanung und Aufstellung der Leistungsbeschreibung Änderungen ergeben (z. B. hinsichtlich der Lage der Durchbrüche, Größe der Aussparungen, Vorleistungen anderer Unternehmer), so ist der Besteller verpflichtet, die Julius Marine GmbH hierauf rechtzeitig hinzuweisen.
- Sofern die Julius Marine GmbH am Bau neben weiteren Firmen tätig ist und nur einzelne Gewerke der gesamten geplanten Bauleistung erbringt, oder der Besteller einzelne Gewerke in Eigenleistung erbringen will, ist er verpflichtet, für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln bzw. seine Eigenleistungen mit der Leistung der Julius Marine GmbH zu koordinieren. Durch die Tätigkeit der anderen Gewerke oder die Eigenleistungen des Bestellers dürfen der Julius Marine GmbH keine Behinderungen in ihrer Tätigkeit entstehen. 5. Der Besteller hat ferner sämtliche erforderlichen öffentlichrechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse rechtzeitig einzuholen. Dies betrifft insbesondere, soweit erforderlich, die Baugenehmigung, die Genehmigung zur Nutzung öffentlicher Verkehrswege sowie die Genehmigung von Nachbarn, sofern deren Grundstück teilweise für die Baumaßnahme in Anspruch genommen werden sollen.
B5 Vergütung
- Der Umfang der auszuführenden Leistungen ist im Verhandlungsprotokoll bestimmt. Die vertraglich vereinbarten Preise sind Festpreise. Soweit die Preise die Umsatzsteuer enthalten, berechtigen Änderungen des Umsatzsteuersatzes beide Teile zu entsprechenden Preisanpassungen. Sollte eine gesetzliche Änderung der Umsatzsteuer erfolgen und für die Teile der Leistungen der Julius Marine GmbH die Erstellung einer Teilschlussrechnung mit altem Umsatzsteuersatz gesetzlich möglich und zulässig sein, so hat die Julius Marine GmbH eine entsprechende Teilschlussrechnung zu erstellen.
- Ist als Vergütung eine Pauschalsumme vereinbart worden, so bestimmt sich der Leistungsumfang der Julius Marine GmbH aus dem Leistungsverzeichnis und den sonstigen Vertragsunterlagen.
- Bei Auftragserteilung zu Einheitspreisen erfolgt die Abrechnung im Rahmen der Schlussrechnung aufgrund eines Aufmaßes, das die Julius Marine GmbH der Schlussrechnung beizufügen hat. Soweit zur Prüfung der Schlussrechnung erforderlich, sind dem Aufmaß Abrechnungszeichnungen beizufügen. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, zwecks Überprüfung der Abrechnung ein gemeinsames örtliches Aufmaß zu verlangen. Die Julius Marine GmbH hat den Besteller deshalb über den/die Aufmaßtermine möglichst mindestens sechs Werktage vor deren Durchführung schriftlich zu benachrichtigen.
- Nachträge (§ 2 Nr. 5 und § 2 Nr. 6 VOB/B) Ordnet der Besteller Änderungen der Leistung im Sinne von § 2 Nr. 5 VOB/B oder im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen im Sinne von § 2 Nr. 6 VO B/B an, so soll die Julius Marine GmbH vor Beginn der Ausführung schriftlich die daraus resultierenden Mehrkosten mitteilen. Ist eine spezifizierte Angabe der Mehrkosten nicht möglich, so genügt es, schriftlich auf den Umstand hinzuweisen, dass Mehrkosten anfallen werden. Die Julius Marine GmbH muss die Arbeiten nicht ausführen, so lange der Besteller nicht mit der Julius Marine GmbH eine schriftliche Preisvereinbarung getroffen hat.
- Im Interesse einer störungsfreien Abwicklung der Baustelle gilt jedoch: Sofern der Besteller bei geänderten oder zusätzlichen Leistungen der Julius Marine GmbH dem Grunde nach bestätigt, dass es sich um geänderte oder zusätzliche Leistungen handelt, und sofern der Besteller vor Ausführung der Julius Marine GmbH mitteilt, welche neue Vergütung er seinerseits für berechtigt hält, ist die Julius Marine GmbH nicht berechtigt, wegen der Differenz zwischen dem von ihr geforderten Preis und dem vom Besteller als berechtigt angesehenen Preis, die Leistung zu verweigern.
- Unterlässt die Julius Marine GmbH bei zusätzlichen Leistungen im Sinne des § 2 Nr. 6 VOB/B nach Anordnung des Bestellers die schriftliche Ankündigung der Mehrkosten oder führt sie die Arbeiten aus, bevor sie mit dem Besteller eine schriftliche Preisvereinbarung getroffen hat oder bevor der Besteller das Anerkenntnis gemäß Ziffer 5.4 mitgeteilt hat, erhält die Julius Marine GmbH nur eine Vergütung in Höhe der nachgewiesenen Material- und Lohnkosten. Von dem Wert der ohne Vertrag erbrachten Bauleistung sind also die im Preis üblicherweise enthaltenen Gemeinkosten sowie der Unternehmergewinn abzuziehen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Besteller an der zusätzlichen Vergütungspflicht keine ernsthaften Zweifel haben kann, z. B. wenn die sofortige Ausführung der angeordneten Leistung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen zwingend ist, etwa bei Notmaßnahmen. Hierfür erhält die Julius Marine GmbH die volle Vergütung.
- Regelung zu § 2 Nr. 7 VOB /B In § 2 Nr. 7 VOB/B ist geregelt, dass für den Fall einer Pauschal-Preisvereinbarung die Pauschalsumme unverändert bleibt, es sei denn, die ausgeführte Leistung weicht von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist. In diesem Fall gestaltet § 2 Nr. 7 VOB/B auf Verlangen eines Vertragspartners einen Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten. Hierzu vereinbaren die Parteien, das ein Festhalten an der vereinbarten Pauschalsumme nur für den Fall unzumutbar ist, dass entweder der vereinbarte Gesamtpauschalpreis (brutto) um mehr als 20 % über- oder unterschritten wird, oder dass bei einzelnen Positionen aus dem Leistungsverzeichnis bzw. dem Angebot sich der Mengensatz um mehr als 50 % erhöht oder verringert. Tritt ein solcher Fall ein, muss der Pauschalpreis insgesamt angepasst werden.
- Die Durchführung von Stundenlohnarbeiten muss zwischen den Vertragsparteien, z. B. in dem Verhandlungsprotokoll, ausdrücklich vereinbart worden seien. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln ersetzt eine solche Vereinbarung nicht. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln ohne Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten bestätigt jedoch, dass die in den Stundenlohnzetteln aufgeführten Arbeiten an dem Bauvorhaben durchgeführt worden sind. Es obliegt dann dem Besteller, nachzuweisen, dass es sich trotz der Abzeichnung der Stundenlohnzettel um Arbeiten gehandelt hat, die innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs von der Julius Marine GmbH geschuldet waren und daher keine Zusatzleistungen darstellen.
B6 Abrechnung
- Von einem Fachingenieur, Architekten, Bauleiter etc. unterschriebene Aufmaße, Stundenlohnzettel, Abschlagsrechnungen und dergleichen gelten noch nicht als endgültig anerkannt. Die betreffenden Personen können nur die sachliche Richtigkeit der Abrechnung verbindlich feststellen. Die Nachprüfung durch den Besteller, ob die Forderungen dem Grunde nach berechtigt sind, bleibt der Schlussrechnungsprüfung vorbehalten.
- Die Schlussrechnung ist nach erfolgter Fertigstellung der Arbeiten über den bauleitenden Ingenieur/ Architekten beim Besteller in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Ist ein bauleitender Ingenieur oder Architekt nicht eingesetzt, so wird die Rechnung an den Besteller eingereicht. Die Feststellung und Anerkennung der Schlussrechnung erfolgt ausschließlich durch den Besteller. Wird die Rechnung beim bauleitenden Ingenieur/ Architekten eingereicht, so beginnen die Fristen des § 12 Nr.5 Abs.1, des § 16 Nr.1 Abs. 3 sowie § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B mit Zugang der Rechnung bei diesem zu laufen.
B7 Zahlungen
Sofern nicht eine Vorauszahlung in Höhe der vollen vertraglichen Vergütung vereinbart wurde, gilt das folgende:
- Abschlagszahlungen auf den nachgewiesenen Leistungsstand erfolgen binnen 12 Werktagen nach Eingang der Zahlungsaufforderung beim bauleitenden Planer oder bei dem Besteller. Die Prüfungsfrist für die Schlussrechnung (§ 16 Nr. 3 VOB/B) beträgt bei Abrechnung nach Aufmaß und Einheitspreisen vier Wochen, bei einem Pauschalpreisvertrag 12 Werktage.
- Sofern in dem vereinbarten Zahlungsplan die Fälligkeit einzelner Abschlagszahlungen an feste Bautenstände geknüpft ist, kann die Julius Marine GmbH Zahlung grundsätzlich nur verlangen, wenn die betreffenden Leistungen im Wesentlichen vollständig erbracht sind. Im Interesse der Begrenzung der Vorleistungspflicht der Julius Marine GmbH gilt jedoch Folgendes: Hat die Julius Marine GmbH einen bestimmten im Zahlungsplan für eine Abschlagszahlung vorgesehenen Leistungsteil noch nicht im Wesentlichen vollständig fertiggestellt, aber bereits mit den nächsten im Zahlungsplan vorgesehenen Leistungsteilen begonnen, so kann die Julius Marine GmbH gleichwohl die vollständige Zahlung der Abschlagsrechnung verlangen, wenn und soweit die von ihr in dem Folgegewerk bereits erbrachten Bauleistungen den Wert der im vorangegangenen Gewerk noch fehlenden Bauleistungen um mehr als 50 % übersteigt. Diese Regelung soll es der Julius Marine GmbH ermöglichen, im Interesse einer zügigen Baudurchführung gleichzeitig zwei oder mehrere im Zahlungsplan für Abschlagsrechnungen vorgesehen Teilleistungen in Angriff zu nehmen und hierfür vor Vollendung Abschlagszahlungen zu verlangen.
- Der Besteller ist berechtigt, im Falle des Verzuges der Julius Marine GmbH mit der Mängelbeseitigung vor oder nach Abnahme ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des 1,5-fachen der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten gel tend zu machen. Hierzu ist jedoch Voraussetzung, dass der Besteller die Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten spezifiziert darlegt. Schätzungen sind nur insoweit zulässig, als es dem Besteller noch nicht möglich ist, die Mängelbeseitigungskosten detailliert zu beziffern. In einem solchen Fall ist eine Schätzung jedoch schlüssig zu begründen.
B8 Ausführungsfristen
- In einem Verhandlungsprotokoll zum Angebot vereinbarte Fristen oder Termine sind verbindliche Vertragsfristen. Zwischentermine sind jedoch nur dann verbindliche Vertragsfristen, wenn dies gesondert vereinbart wird.
- Im Falle von bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Baubehinderungen müssen der Bauzeitenplan sowie etwaige verbindlich vereinbarte Zwischen- und Endtermine angepasst werden.
- Kommt die Julius Marine GmbH im Hinblick auf Zwischentermine, die Vertragsfristen sind, mit ihren Leistungen in Verzug, so finden § 5 Nr. 4 VOB/B und § 8 Nr. 3 VOB/B nur dann Anwendung, wenn durch die Überschreitung der Zwischentermine die ernsthafte Gefahr besteht, das der Endtermin nicht eingehalten werden kann.
B9 Abnahme
- Eine Woche vor der voraussichtlichen Fertigstellung der Arbeiten ist auf Verlangen der Julius Marine GmbH eine gemeinsame Vorbegehung zur Vorbereitung der eigentlichen Abnahme durchzuführen. Die bei der Vorbegehung festgestellten Mängel sollen nach Möglichkeit bis zur Abnahme beseitigt werden.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Bauleistungen abzunehmen, wenn diese im Wesentlichen fertiggestellt und nicht mit schwerwiegenden Mängeln behaftet sind.
- Bei der Abnahme festgestellte Mängel hat die Julius Marine GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Sofern die Julius Marine GmbH bei der Leistungserbringung Sub- oder Nachunternehmer eingesetzt hat, wird vereinbart, dass die sonst anzusetzende angemessene Frist um 10 Tage verlängert wird, damit die Julius Marine GmbH ihrerseits einem Sub- oder Nachunternehmer unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten angemessene Fristen zur Mängelbeseitigung setzen kann.
B10 Gewährleistung
- Die Julius Marine GmbH übernimmt die Gewähr, dass ihre Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit aufheben oder mindern. Ein Mangel liegt auch vor, wenn die Julius Marine GmbH die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten hat und dadurch eine nicht ganz unerhebliche Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit oder Verringerung des Wertes eingetreten ist. Eine Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik begründet keinen Mangel, wenn die Nichteinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eine Vereinbarung zwischen dem Besteller und der Julius Marine GmbH zurückzuführen ist.
- Sofern im Verhandlungsprotokoll keine andere Frist vereinbart wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist für Arbeiten an einem Bauwerk ein Jahr, für Arbeiten an einem Grundstück ein Jahr. Bei maschinellen oder elektronischen/ elektrotechnischen Anlagen oder Teilen davon beträgt die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche ein Jahr.
- Die Julius Marine GmbH ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, zu beseitigen, wenn es der Besteller vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Besteller ist seinerseits verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich anzuzeigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und ergeben sich hieraus Folgeschäden, so trifft ihn hieran ein Mitverschulden.
- Die Julius Marine GmbH ist nicht verpflichtet, eine Mängelbeseitigung an einem anderen Ort vorzunehmen als an dem Ort, an dem sie ihre Leistung erbracht hat bzw. an dem der Leistungserfolg eingetreten war (Erfüllungsort). Der Besteller hat für einen barrierefreien Zugang bzw. Zufahrt zur ungehinderten Erbringung der Nachbesserung bzw. Nachlieferung zu sorgen. Befindet sich der Leistungsgegenstand an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so hat der Besteller ihn an den Erfüllungsort zu bringen. Ist dies unter Abwägung aller maßgeblichen Umstände unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so hat die Nachbesserung oder Nachlieferung auch an diesem Ort zu erfolgen, soweit dies der Julius Marine GmbH zumutbar ist und der Besteller für einen zumutbaren Transport der hierfür eingesetzten Mitarbeiter der Julius Marine GmbH oder hierfür von der Julius Marine GmbH beauftragten Dritten sorgt. In dem Fall ist der Besteller auch verpflichtet, alle im Zusammenhang mit einer solchen Anreise verbundenen Kosten in üblicher Höhe zu tragen.
B11 Vertretung des Bestellers und der Julius Marine GmbH
Sofern der Besteller mit der Bauleitung einen Architekten oder ein Ingenieurbüro beauftragt hat, sind die für die Bauleitung verantwortlichen Mitarbeiter dieses Büros die Vertreter des Bestellers auf der Baustelle. Sie sind insbesondere berechtigt, Anordnungen im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu treffen, für die reibungslose Fortführung des Bauvorhabens notwendige kleinere Zusatzaufträge zu vergeben und die Abnahme von Leistungen zu erklären. Sie sind insbesondere auch berechtigt, Erklärungen gemäß § 2 Nr. 3 VOB/B und § 5 Nr. 1 VOB/B (Bedenken gegen die Ausführung, Baubehinderungsanzeigen) entgegenzunehmen. Zur Kündigung des Vertrages und zu sonstigen wesentlichen Vertragsänderungen sind sie jedoch nicht befugt.
B12 Beschäftigung von Subunternehmern
- Soweit nicht im Verhandlungsprotokoll anders vereinbart, ist die Julius Marine GmbH berechtigt, die ihr übertragenen Bauleistungen auch durch Subunternehmer erbringen zu lassen.
- Die Julius Marine GmbH tritt sämtliche Gewährleistungsansprüche gegenüber etwa zu beauftragenden Subunternehmern bereits jetzt an den Besteller ab. Die eigene Gewährleistungspflicht der Julius Marine GmbH wird hiervon nicht berührt. Der Besteller ermächtigt die Julius Marine GmbH insoweit, die abgetretenen Ansprüche gegenüber den Subunternehmern durchzusetzen.
B13 Bauhandwerkersicherheit (§ 648 a BGB)
- Die Julius Marine GmbH hat das Recht, gemäß § 648 a BGB vom Besteller eine Bauhandwerkersicherheit zu verlangen. Dies gilt auch, wenn der Besteller eine natürliche Person, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Haben die Vertragsparteien einen Zahlungsplan vereinbart und ist damit das Vorleistungsrisiko der Julius Marine GmbH begrenzt, kann die Julius Marine GmbH nur Sicherheit in Höhe eines Betrages, welcher der Höhe von drei durchschnittlichen Abschlagszahlungen entspricht, verlangen.
- Kommt der Besteller mit der Zahlung der Abschlagsrechnungen mehr als einmal in einen Verzug von mehr als sechs Werktagen, so kann die Julius Marine GmbH abweichend von Ziffer 2 Sicherheit in voller Höhe der voraussichtlichen Vergütung verlangen.
B14 Kündigung
- Für die Kündigung gelten die Bestimmungen der VOB/B, soweit in diesen Vertragsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.
- Haben die Parteien einen Pauschalpreis vereinbart, wird der anteilige Pauschalpreis für die bis zur Kündigung erbrachten Bauleistungen und die kündigungsbedingt nicht erbrachten Leistungen gemäß den Festlegungen im Verhandlungsprotokoll bestimmt. Im Wesentlichen vollständig erbrachte Leistungsteile werden mit dem dort vereinbarten Wert abgerechnet. Die Vergütung für unvollständig erbrachte Leistungsteile wird nach dem zu erstellenden Aufmaß anteilig berechnet, wobei für die Teilleistung wiederum der vereinbarte Wert angesetzt wird. Haben die Parteien keine Vereinbarungen über den Wert von Teilleistungen getroffen, so erfolgt die Bewertung der erbrachten und der kündigungsbedingt nicht erbrachten Leistungen nach Ortsüblichkeit und Angemessenheit unter Berücksichtigung des Pauschalpreises für die vertragliche Gesamtleistung.
B15 Sicherheitseinbehalte
- 1. Abschlagszahlungen werden in Höhe von 95 % der tatsächlich erbrachten Leistungen ausgezahlt.
- Der Einbehalt in Höhe von 5 % dient als Vertragserfüllungssicherheit. Die einbehaltenen Beträge müssen vom Besteller unaufgefordert innerhalb von zwei Wochen nach Zahlung der betreffenden Abschlagsrechnung auf ein Sperrkonto eingezahlt werden. Dieser 5 %ige Einbehalt wird mit der Schlussrechnung zur Auszahlung fällig. Der Bareinbehalt von 5 % entfällt, wenn die Julius Marine GmbH dem Besteller eine unbefristete selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft einer europäischen Großbank, Versicherungsgesellschaft, Sparkasse oder Genossenschaftsbank in Höhe von 5 % der voraussichtlichen Brutto-Auftragssumme übergibt. Bereits einbehaltene und auf das Sperrkonto eingezahlte Beiträge sind nach Übergabe der Bürgschaft sofort an die Julius Marine GmbH auszuzahlen.
- Sofern ein Gewährleistungseinbehalt zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde, etwa im Verhandlungsprotokoll, darf der Besteller 5 % der anerkannten Brutto-Auftragssumme als Gewährleistungssicherheit für die Dauer der Gewährleistungsfrist einbehalten. Die Julius Marine GmbH kann die Auszahlung des Sicherheitseinbehaltes im Austausch gegen eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer europäischen Großbank, Versicherung, Sparkasse oder Genossenschaftsbank verlangen.
- Löst die Julius Marine GmbH den Sicherheitseinbehalt nicht durch Bürgschaft ab, dann ist der einbehaltene Betrag innerhalb von einem Monat nach Fälligkeit der Schlussrechnungssumme unaufgefordert durch den Besteller auf ein Sperrkonto bei einem Geldinstitut seiner Wahl einzuzahlen.
- Kommt der Besteller mit der Einzahlung des Sicherheitseinbehaltes auf das Sperrkonto in Verzug, kann ihm die Julius Marine GmbH eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann die Julius Marine GmbH die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrages verlangen und muss keine Sicherheit mehr leisten.
- Die Julius Marine GmbH tritt bereits jetzt sämtliche zukünftigen Gewährleistungsansprüche gegen etwa von ihr zu beauftragende Sub- oder Nachunternehmer an den Besteller ab. Der Besteller nimmt die Abtretung an. Die Abtretung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Julius Marine GmbH ihre Zahlungen einstellt oder in Insolvenz gerät.
Abschnitt C:
Besondere Bestimmungen zu Leistungen, die nicht Bauleistungen sind Ist die Julius Marine GmbH zur Erbringung von Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der VOB/B sind, beauftragt, so gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen, im Folgenden: »VOL/B«, in der jeweils zum Vertragsschluss aktuellen Fassung als vereinbart. Darüber hinaus wird zusätzlich vereinbart:
C1 Vorbemerkung
Die Julius Marine GmbH legt der Durchführung von Bauleistungen die nachfolgenden Besonderen Vertragsbedingungen zugrunde, mit denen die VOL/B sowie das Vertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs teilweise modifiziert sind.
C2 Vertragsgrundlagen
1. Dem Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und der Julius Marine GmbH liegen die nachstehenden Bestimmungen als Vertragsbestandteil zugrunde.
2. Die Vertragsbestandteile, so weit vorhanden, gelten in nachstehender Reihenfolge:
- das Angebot der Julius Marine GmbH
- diese Allgemeinen Vertragsbedingungen
- die schriftliche Auftragsverhandlung (Verhandlungsprotokoll) nebst allen dort aufgeführten Anlagen
- das Leistungsverzeichnis mit allgemeinen und technischen Vorbemerkungen
- die Genehmigungs- und Ausführungspläne, die Teilzeichnungen und Berechnungen so wie sie im Verhandlungsprotokoll zum Vertragsgegenstand gemacht wurden
- die VOB Teil B in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Ergänzend das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
3. Soweit in DIN-Normen vorgesehen ist, dass über den aktuellen Stand der Technik hinausgehende erhöhte Anforderungen vereinbart werden können, bedarf es hierfür der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
4. Geschäfts- und Lieferbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung.
C3 Vollständigkeitsklausel
- Mit den Einheitspreisen oder dem vereinbarten Pauschalpreis sind sämtliche Nebenleistungen abgegolten. Nur darüber hinausgehende Leistungen sind gesondert zu vergüten.
- Der Besteller erklärt rechtsverbindlich, dass das Leistungsverzeichnis und die zur Vertragsgrundlage gewordenen Pläne die Vertragsleistung vollständig und funktionsgerecht beschreiben. Sollten das Leistungsverzeichnis oder die Genehmigungs- und Ausführungspläne diesbezüglich Lücken aufweisen, sind zusätzlich erforderliche Arbeiten nur gegen gesonderte Vergütung zu erbringen.
- Die Julius Marine GmbH ist verpflichtet, während der Erbringung von Leistungen Pläne und Berechnungen nur soweit ihr dies als Fachunternehmen unter den jeweiligen Umständen möglich und zumutbar ist, zu überprüfen und den Besteller rechtzeitig auf Bedenken hinsichtlich der Vollständig- und Ausführbarkeit der Planung hinzuweisen. Der Besteller bleibt jedoch für die von ihm gelieferten Pläne und die von ihm gegebenen Anweisungen verantwortlich.
C4 Ausführung der Leistung
- 1. Die Julius Marine GmbH hat die Leistung, ebenso wie etwaige Nachbesserungsarbeiten, unter eigener fachkundiger Entschließung auszuführen. Es ist allein ihre Sache, die Art und Weise der Ausführung ihrer vertraglichen Leistung zu wählen.
- Der Besteller hat das Recht, die vertragsgemäße Erbringung der Leistung zu überwachen und unter Wahrung der Befugnisse der Julius Marine GmbH Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich schriftlich und nur der Geschäftsführung der Julius Marine GmbH zu erteilen.
- Sollten sich zeitlich nach der Beschreibung der Leistung Änderungen ergeben, so ist der Besteller verpflichtet, die Julius Marine GmbH hierauf rechtzeitig hinzuweisen.
- Sofern die Julius Marine GmbH neben weiteren Firmen tätig ist und nur einzelne Teilleistungen der gesamten geplanten Leistung erbringt, oder der Besteller einzelne Leistungsteile in Eigenleistung erbringen will, ist er verpflichtet, für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung vor Ort zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln bzw. seine Eigenleistungen mit der Leistung der Julius Marine GmbH zu koordinieren. Durch die Tätigkeit der anderen Unternehmen oder die Eigenleistungen des Bestellers dürfen der Julius Marine GmbH keine Behinderungen in ihrer Tätigkeit entstehen.
- Der Besteller hat ferner sämtliche erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse rechtzeitig einzuholen. Dies betrifft insbesondere, soweit erforderlich, die Baugenehmigung, die Genehmigung zur Nutzung öffentlicher Verkehrswege sowie die Genehmigung von Nachbarn, sofern deren Grundstück teilweise für die Erbringung der Leistung in Anspruch genommen werden sollen.
C5 Vergütung
- 1. Der Umfang der auszuführenden Leistungen ist im Verhandlungsprotokoll bestimmt. Die vertraglich vereinbarten Preise sind Festpreise. Soweit die Preise die Umsatzsteuer enthalten, berechtigen Änderungen des Umsatzsteuersatzes beide Teile zu entsprechenden Preisanpassungen. Sollte eine gesetzliche Änderung der Umsatzsteuer erfolgen und für die Teile der Leistungen der Julius Marine GmbH die Erstellung einer Teilschlussrechnung mit altem Umsatzsteuersatz gesetzlich möglich und zulässig sein, so hat die Julius Marine GmbH eine entsprechende Teilschlussrechnung zu erstellen.
- Ist als Vergütung eine Pauschalsumme vereinbart worden, so bestimmt sich der Leistungsumfang der Julius Marine GmbH aus den Vertragsunterlagen.
- Bei Auftragserteilung zu Einheitspreisen erfolgt die Abrechnung im Rahmen der Schlussrechnung aufgrund eines Aufmaßes, das die Julius Marine GmbH der Schlussrechnung beizufügen hat. Soweit zur Prüfung der Schlussrechnung erforderlich, sind dem Aufmaß Abrechnungszeichnungen beizufügen. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, zwecks Überprüfung der Abrechnung ein gemeinsames örtliches Aufmaß zu verlangen. Die Julius Marine GmbH hat den Besteller deshalb über den/die Aufmaßtermine möglichst mindestens sechs Werktage vor deren Durchführung schriftlich zu benachrichtigen.
- Nachträge Ordnet der Besteller Änderungen der Leistung im Sinne von § 2 Nr. 1 VOL/B an, so soll die Julius Marine GmbH vor Beginn der Ausführung schriftlich die daraus resultierenden Mehrkosten mitteilen. Ist eine spezifizierte Angabe der Mehrkosten nicht möglich, so genügt es, schriftlich auf den Umstand hinzuweisen, dass Mehrkosten anfallen werden. Die Julius Marine GmbH muss die Arbeiten nicht ausführen, so lange der Besteller nicht mit der Julius Marine GmbH eine schriftliche Preisvereinbarung getroffen hat.
- Im Interesse einer störungsfreien Abwicklung der Baustelle gilt jedoch: Sofern der Besteller bei geänderten oder zusätzlichen Leistungen der Julius Marine GmbH dem Grunde nach bestätigt, dass es sich um geänderte oder zusätzliche Leistungen handelt, und sofern der Besteller vor Ausführung der Julius Marine GmbH mitteilt, welche neue Vergütung er seinerseits für berechtigt hält, ist die Julius Marine GmbH nicht berechtigt, wegen der Differenz zwischen dem von ihr geforderten Preis und dem vom Besteller als berechtigt angesehenen Preis, die Leistung zu verweigern.
- Unterlässt die Julius Marine GmbH bei zusätzlichen Leistungen nach Anordnung des Bestellers die schriftliche Ankündigung der Mehrkosten oder führt sie die Arbeiten aus, bevor sie mit dem Besteller eine schriftliche Preisvereinbarung getroffen hat oder bevor der Besteller das Anerkenntnis mitgeteilt hat, erhält die Julius Marine GmbH nur eine Vergütung in Höhe der nachgewiesenen Material- und Lohnkosten. Von dem Wert der ohne Vertrag erbrachten Bauleistung sind also die im Preis üblicherweise enthaltenen Gemeinkosten sowie der Unternehmergewinn abzuziehen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Besteller an der zusätzlichen Vergütungspflicht keine ernsthaften Zweifel haben kann, z. B. wenn die sofortige Ausführung der angeordneten Leistung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen zwingend ist, etwa bei Notmaßnahmen. Hierfür erhält die Julius Marine GmbH die volle Vergütung.
C6 Ausführungsfristen
- In einem Verhandlungsprotokoll zum Angebot vereinbarte Fristen oder Termine sind verbindliche Vertragsfristen. Zwischentermine sind jedoch nur dann verbindliche Vertragsfristen, wenn dies gesondert vereinbart wird.
- Im Falle von bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Behinderungen der Leistungserbringung müssen etwaige verbindlich vereinbarte Zwischen- und Endtermine angepasst werden.
- Kommt die Julius Marine GmbH im Hinblick auf Zwischentermine, die verbindliche Vertragsfristen sind, mit ihren Leistungen in Verzug, so kommen Schadensersatzansprüche oder das Recht zur Vertragskündigung nur dann in Be-tracht, wenn zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde und durch die Überschreitung der Zwischentermine die ernsthafte Gefahr besteht, dass der Endtermin nicht eingehalten werden kann.
C7 Abnahme
- Eine Woche vor der voraussichtlichen Fertigstellung der Leistungserbringung ist auf Verlangen der Julius Marine GmbH eine gemeinsame Güteprüfung gemäß § 12 VOL/B zur Vorbereitung der eigentlichen Abnahme gemäß § 13 VOL/B durchzuführen. Die bei der Güteprüfung festgestellten Mängel sollen nach Möglichkeit bis zur Abnahme beseitigt werden.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Leistungen abzunehmen, wenn diese im Wesentlichen fertiggestellt und nicht mit schwerwiegenden Mängeln behaftet sind.
- Die Julius Marine GmbH hat bei der Abnahme festgestellte Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Sofern die Julius Marine GmbH bei der Leistungserbringung Sub- oder Nachunternehmer eingesetzt hat, wird vereinbart, dass die sonst anzusetzende angemessene Frist um 10 Tage verlängert wird, damit die Julius Marine GmbH ihrerseits einem Sub- oder Nachunternehmer unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten angemessene Fristen zur Mängelbeseitigung setzen kann.
C8 Gewährleistung
- Die Julius Marine GmbH übernimmt die Gewähr, dass ihre Leistung zur Zeit des Gefahrübergangs die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit aufheben oder mindern. Ein Mangel liegt auch vor, wenn die Julius Marine GmbH die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten hat und dadurch eine nicht ganz unerhebliche Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit oder Verringerung des Wertes eingetreten ist. Eine Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik begründet keinen Mangel, wenn die Nichteinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eine Vereinbarung zwischen dem Besteller und der Julius Marine GmbH zurückzuführen ist.
- Sofern im Verhandlungsprotokoll keine andere Frist vereinbart wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.
- Die Julius Marine GmbH ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, zu beseitigen, wenn es der Besteller vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Soweit erforderlich, ist der Julius Marine GmbH Gelegenheit zu geben, bis zu dreimal eine Mängelbeseitigung vorzunehmen, bevor der Besteller einen Mangel auf Kosten der Julius Marine GmbH selbst beseitigen oder durch einen dritten beseitigen lassen darf. Der Besteller ist seinerseits verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich anzuzeigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und ergeben sich hieraus Folgeschäden, so trifft ihn hieran ein Mitverschulden.
- Ist der Leistungsgegenstand nach seiner Beschaffenheit zur Versendung geeignet, so kann die Julius Marine GmbH zum Zwecke der Mängelbeseitigung bzw. der Nachlieferung dessen Rücksendung an die Julius Marine GmbH verlangen. Wenn die Rücksendung an die Julius Marine GmbH im Einzelfall nicht möglich oder unzumutbar ist, so hat der Besteller den Leistungsgegenstand zur Abholung durch die Julius Marine GmbH oder einen von ihr beauftragten Dritten am Ort der ursprünglichen Leistungserbringung bereit zu halten. Die Julius Marine GmbH ist nicht verpflichtet, eine Mängelbeseitigung an einem anderen Ort vorzunehmen als an dem Ort, an dem sie ihre Leistung erbracht hat bzw. an dem die Erfüllung ihrer Leistungspflicht eingetreten ist (Erfüllungsort). Der Besteller hat für einen barrierefreien Zugang bzw. Zufahrt zur ungehinderten Erbringung der Nachbesserung bzw. Nachlieferung zu sorgen. Befindet sich der Leistungsgegenstand an einem anderen Ort, so hat der Besteller ihn an den Erfüllungsort zu bringen. Ist dies unter Abwägung aller maßgeblichen Umstände unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so hat die Nachbesserung oder Nachlieferung auch an diesem Ort erfolgen, soweit dies der Julius Marine GmbH zumutbar ist und der Besteller für einen zumutbaren Transport der hierfür eingesetzten Mitarbeiter der Julius Marine GmbH oder von der Julius Marine GmbH beauftragten Dritten sorgt. In dem Fall ist der Besteller auch verpflichtet, alle im Zusammenhang mit einer solchen Anreise verbundenen Kosten in üblicher Höhe zu tragen.
C9 Sicherheitseinbehalte
- Sofern ein Gewährleistungseinbehalt zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde, etwa im Verhandlungsprotokoll, darf der Besteller 5 % der anerkannten Brutto-Auftragssumme als Gewährleistungssicherheit für die Dauer der Gewährleistungsfrist einbehalten. Die Julius Marine GmbH kann die Auszahlung des Sicherheitseinbehaltes im Austausch gegen eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer europäischen Großbank, Versicherung, Sparkasse oder Genossenschaftsbank verlangen.
- Löst die Julius Marine GmbH den Sicherheitseinbehalt nicht durch Bürgschaft ab, dann ist der einbehaltene Betrag innerhalb von einem Monat nach Fälligkeit der Schlussrechnungssumme unaufgefordert durch den Besteller auf ein Sperrkonto bei einem Geldinstitut seiner Wahl einzuzahlen.
- Kommt der Besteller mit der Einzahlung des Sicherheitseinbehaltes auf das Sperrkonto in Verzug, kann ihm die Julius Marine GmbH eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann die Julius Marine GmbH die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrages verlangen und muss keine Sicherheit mehr leisten.
- Die Julius Marine GmbH tritt bereits jetzt sämtliche zu künftigen Gewährleistungsansprüche gegen etwa von ihr zu beauftragende Sub- oder Nachunternehmer an den Besteller ab. Der Besteller nimmt die Abtretung an. Die Abtretung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Julius Marine GmbH ihre Zahlungen einstellt oder in Insolvenz gerät.
C10 Vertretung des Bestellers und der Julius Marine GmbH
Sofern der Besteller mit der Koordinierung und/ oder Überwachung einen Architekten oder ein Ingenieurbüro beauftragt hat, sind die verantwortlichen Mitarbeiter dieses Büros die Vertreter des Bestellers. Sie sind insbesondere berechtigt, Anordnungen im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu treffen, für die reibungslose Fortführung des Vorhabens notwendige kleinere Zusatzaufträge zu vergeben und die Abnahme von Leistungen zu erklären. Sie sind insbesondere auch berechtigt, Erklärungen gemäß § 2 Nr. 2 VOL/B und § 5 Nr. 1 VOL/B (Bedenken gegen die Ausführung, Behinderungsanzeigen) entgegenzunehmen. Zur Kündigung des Vertrages und zu sonstigen wesentlichen Vertragsänderungen sind sie jedoch nicht befugt.